Die Mieterin einer Wohnung kann von ihren Vermietern nicht verlangen, in Aushängen im Hausflur nicht mehr mit der Anrede „Fräulein“ bezeichnet zu werden. Dies hat das AG Frankfurt a. M. (Az.: 29 C 1220/19) entschieden.
Die Klägerin hatte seit 1984 eine Wohnung im Haus der Beklagten, einem 92- bzw. 89-jährigen Vermieterehepaar angemietet. Im Mietvertrag war sie mit der Bezeichnung „Frl.“ aufgeführt. Die 89-jährige Vermieterin hängte im Treppenhaus regelmäßig den Treppenhausputzplan - im Schwäbischen auch unter dem Begriff „Kehrwoche“ bekannt - aus. Auf diesem Putzplan war die Klägerin jeweils namentlich mit dem Zusatz „Fräulein“ oder „Frl.“ genannt. Mehrfachen Bitten der Mieterin, diesen Zusatz bei der öffentlichen Benennung ihrer Person zu unterlassen, kamen die Vermieter nicht nach. Die Klägerin erhob deshalb Unterlassungsklage.
Diese blieb ohne Erfolg. Das AG Frankfurt konnte darin keine Ehrverletzung und keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin erkennen. Zwar sei der Begriff „Fräulein“ als Bezeichnung einer unverheirateten Frau bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden, auch weil es keine ähnlich verniedlichende Form für unverheiratete Männer gebe. Auch in Frankreich gebe es eine Protestbewegung gegen die Bezeichnung „Mademoiselle“, jedoch werde der Anrede „Miss“ in Großbritannien nicht als problematisch empfunden. In Deutschland habe es sogar nach der Jahrtausendwende noch eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben. Unter Berücksichtigung ihres hohen Alters sei den Beklagten, die den Begriff noch als regulären Namenszusatz erlernt und beibehalten hätten, allenfalls unfreundliches Verhalten, aber keine Ehrverletzung vorzuhalten, zumal die Klägerin der Verwendung dieser Bezeichnung noch im Mietvertrag von 1984 nicht widersprochen habe. Auch ein Unterlassungsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung bestehe nicht, da die handschriftlich erstellten Putzpläne offensichtlich nicht auf einer automatisierten Verarbeitung beruhten und eine Speicherung der Daten in einem Dateisystem nicht ersichtlich sei.