Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
Liebe Leserinnen und Leser, am Wochenende hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidungsgründe seines bereits viel diskutierten Beschlusses vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) veröffentlicht. Nach einer ersten Durchsicht des 22-seitigen Beschlusses lassen sich die folgenden Leitlinien zusammenfassen: Unternehmen sind – bereits jetzt – kraft Gesetzes dazu verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden.Diese Verpflichtung soll aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgen. Danach hat ein Unternehmen – grob gesagt – für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderliche Mittel bereit zu stellen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes gewährleisten zu können.Das Bundesarbeitsgericht legt diese Norm unter Berücksichtigung der Vorgaben europäischen Rechts dahingehend aus, dass die Regelung auch die Verpflichtung von Unternehmen umfasse, ein System zur Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen, das Beginn und […]